Satzung für den Obst- und Gartenbauverein
Dutenhofen
§1
Name -
Sitz
Der am 8.3.1939 gegründete Verein hat den Namen Obst- und
Gartenbauverein Dutenhofen. Der Verein
ist im Vereinsregister
eingetragen und führt nach Eintragung den Zusatz "e.V." Der Verein hat seinen Sitz in 35582 Wetzlar -
Dutenhofen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Gemeinnützigkeit - Zweckbestimmung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Obstbaues, der Garten- und
Landschaftspflege, des Natur- und
Umweltschutzes im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes, (die Verschönerung des Ortsbildes, der
Gemarkung und die Förderung des Heimatgedankens).
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Beratung, Ausbildung und Fortbildung auf allen Gebieten des
Satzungszweckes, durch die Schaffung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, durch die Erhaltung und
Verbesserung naturnaher
Landschaft, durch die Erhaltung und Pflege Landschaftsprägender
Obstgehölze sowie durch Beratung und Mitarbeit bei Maßnahmen der
Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Stadtteil Dutenhofen.
§3
Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern zusammen.
Die Mitgliedschaft wird durch
Aufnahme und Beitragzahlung begründet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu
stellen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten, Stiftungen, Vereine
und Privatunternehmen können als
fördernde Mitglieder
aufgenommen werden.
Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern infolge langer
Vereinszugehörigkeit oder wegen besonderer Verdienste durch den Vorstand
ernannt werden.
Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Aushändigung einer Urkunde verbunden.
Mitglieder die das 75. Lebensjahr vollenden und mindestens 25 Jahre dem Verein angehören,
werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Ehrenmitglieder nach dieser Voraussetzung sind auf Lebenszeit beitragsfrei gestellt
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit
dem Austritt. Dieser ist zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei
juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem
Liquidationsbeschluss.
Die Mitgliedschaft endet durch
Ausschluss.
§5
Ausschluss
Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es drei Monate nach Ende des
Geschäftsjahres mit dem Beitrag im
Rückstand ist. Ein Mitglied oder
eine Organisation ist auszuschließen, wenn es bzw. sie das Ansehen des
Vereins verletzt, gefährdet oder dem Vereinszweck zuwider handelt.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss
ist unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Er ist erst dann
mitzuteilen, wenn der Vorstand
das Mitglied vorher zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
Gegen den Ausschluss oder die Ablehnung einer Aufnahme kann beim
Vorstand Beschwerde eingelegt
werden. Über diese entscheidet die
nächste Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
endgültig.
§6
Organe
des Vereins
Der Verein hat folgende Organe, die der Erfüllung seiner Aufgaben
dienen:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
§7
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Kassierer/In
2. Kassierer/In
1. Schriftführer/In
zwei Fachwarten/Beisitzer/Innen
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1
Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sowie der 1 Kassierer.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der/die 1. Vorsitzende, der/die
bei Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n vertreten wird, führt in allen
Sitzungen und Versammlungen
den Vorsitz und sorgt für die
gewissenhafte und pünktliche Ausführung der
Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse.
Allgemein regelt der Vorstand
unter sich eine Aufgabenteilung.
Den Kassierern/Kassiererinnen
obliegen die Verwaltung der Vereinskasse und die Erhebung der Beiträge sowie
die Erledigung aller den
Verein betreffenden
Geldgeschäfte. Über alle Vorgänge ist ein Kassenbuch in übersichtlicher Form zu
führen.
Die Kassenprüfung hat vor Ablauf eines Geschäftsjahres zu erfolgen und
ist durch zwei von der Jahreshauptversammlung
zu bestimmenden
Mitgliedern vorzunehmen.
Von ihnen ist immer jährlich je ein Prüfer durch die Versammlung neu zu
wählen.
Die Entlastung von Kassierer/in
und Vorstand erfolgt auf Antrag aus der Versammlung.
Der/die Schriftführer/in hat von jeder Vorstandssitzung,
Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung der Mitglieder eine
Niederschrift anzufertigen,
die von zwei zu benennenden Mitgliedern durch Unterschrift bestätigt wird.
Die Verlesung einer Niederschrift kann verlangt werden.
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von
mindestens 5 Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Vorstandssitzungen werden von
dem/der 1. Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung muss
innerhalb von zwei Wochen stattfinden, wenn dies 5 Vorstandsmitglieder
schriftlich bei dem/der 1.
Vorsitzenden beantragen.
Der Gesamtvorstand, der 10 Mitglieder umfasst, ist in der
Jahreshauptversammlung der Mitglieder in
zweijährigem Turnus so zu wählen,
dass jährlich 5 Mitglieder ausscheiden und durch Neuwahl zu ersetzen
sind. Der Wahlmodus ist durch den Vorstand festzulegen.
Dabei ist darauf zu achten, dass nicht der/die 1. Vorsitzende und
2. Vorsitzende zugleich ausscheiden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§8
Versammlungen
Es gibt zwei Arten von Versammlungen:
a) Mitgliederversammlung
b) Jahreshauptversammlung der Mitglieder
Zu beiden Versammlungen werden die Mitglieder durch den/die 1.
Vorsitzenden bzw. dessen/deren Vertreter/in eingeladen.
Die Einladung zu einer
Versammlung,
gleich welcher Art, hat mindestens 14 Tage
vorher mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitglieder werden
schriftlich benachrichtigt.
zu a) Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Wunsch des/der 1.
Vorsitzenden unter Vorlage einer
Tagesordnung einberufen werden.
Dies gilt auch für den Fall,
wenn der Gesamtvorstand die Einberufung mit einfacher Mehrheit
beschließt oder mindestens 1 /5 der Mitglieder eine solche verlangt.
Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder mit einfacher Mehrheit
beschlussfähig.
zu b) Jahreshauptversammlung
der Mitglieder
Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder ist innerhalb der ersten drei
Monate eines Jahres einzuberufen. Die
Tagesordnung für diese
muss mindestens folgende Punkte
enthalten:
1. Jahresbericht des/der 1. Vorsitzenden
2. Kassenbericht und Bericht eines/r Kassenprüfers/in
3. Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahlen bzw. Ergänzungswahlen
5. Beschlussfassung über Anträge
Eine Tagesordnung ist zu Beginn der
Versammlung durch diese zu genehmigen. Anträge zur
Jahreshauptversammlung sollen 7 Tage vorher schriftlich bei dem/der 1.
Vorsitzenden eingereicht werden.
Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand und nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen.
Wahlen und Beschlüsse können durch Handzeichen erfolgen. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor oder verlangt ein
Mitglied der
Versammlung eine geheime
Beschlussfassung, so müssen Wahl und Beschlussfassung geheim erfolgen. Es entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.
Alle in § 8 dieser Satzung aufgeführten Versammlungen sind ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig,
sofern die Einladungen ordnungsgemäß erfolgten.
§9
Beitrag
- Verwendung des Vereinsvermögens
Zur Durchführung der
Vereinszwecke ist von jedem Mitglied ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Jahreshauptversammlung
festgesetzt wird.
Er ist innerhalb eines Jahres an den Verein zu entrichten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten
weder Gewinnanteile noch andere
Zuwendungen des Vereins.
Es besteht für kein Mitglied beim Ausscheiden, bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins ein Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
Eingezahlte Kapitalanteile und der gemeine Wert von Sachleistungen
werden nicht erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismßig hohe
Verg�tungen beg�nstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Wetzlar,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 10
Verfügungsfonds
Der Vorstand kann dem/der 1. Vorsitzenden einen Verfügungsbetrag zur
Wahrnehmung von Vereinsbelangen
zubilligen.
§11
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Gültigkeit
des Beschlusses ist es notwendig, dass mindestens 2/3 der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei
sinkt. Es treten die Voraussetzungen
der §§ 73 und 74 BGB ein
§12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Alle vorhergehenden Satzungen verlieren mit der Verabschiedung dieser
Satzung ihre Gültigkeit.